Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich
1.1. Die folgenden Bedingungen gelten zwischen dem Auftraggeber und GS Torantriebe, nachfolgend auch GS genannt, für alle Rechtsbeziehungen zwischen ihnen.

1.2. Angebote, Verträge und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen werden von GS nicht anerkannt.

Angebote und Vertragsschluss
2.1. Angebote sind hinsichtlich der Artikel und Preise für GS verbindlich, soweit sie nicht auf offensichtlichen Fehlern beruhen. GS hält sich drei Monate an sein Angebot gebunden. Geht innerhalb dieser Zeit keine Auftragsbestätigung ein, so sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden. Die Auftragserteilung an uns stellt eine Vertragsannahme dar, an die der Auftragnehmer gebunden ist.

2.2. Die Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

2.3. Sollte der Auftraggeber mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden sein, behalten wir uns vor, unser Angebot zurückzuziehen oder, wenn ein Vertrag bereits zustande gekommen ist, von diesem zurückzutreten.

Besondere Pflichten des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit es zur Erreichung des Vertragszieles notwendig ist, die Tätigkeit von GS zu unterstützen und alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszieles erschwert, gefährdet oder unmöglich macht. Insbesondere schafft er unentgeltlich alle Voraussetzungen in seiner Betriebssphäre, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, wie zum Beispiel Licht, Wasser und Strom.

3.2. Entstehen wegen der Verletzung dieser Verpflichtungen Schäden bei GS oder kommt es deswegen zu Verzögerungen der Leistung von GS, so haftet der Auftraggeber bei mindestens leichter Fahrlässigkeit.

Preise und Zahlung
4.1. Die Preise verstehen sich in EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Verpackung oder Versand, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Sie sind innerhalb von vierzehn Tagen kostenfrei und ohne Abzug von Skonti am Firmensitz von GS zu zahlen.

4.2. Soll eine Belieferung auf Rechnung erfolgen, so kann GS gegebenenfalls einen angemessene Sicherheitsleistung fordern.

4.3. Die Hereinnahme von Wechseln ist ausgeschlossen.

4.4. Soweit der Auftraggeber nicht bereits eine Tilgungsanordnung getroffen hat, kann GS im Falle mehrerer offener Forderungen gegen den Auftraggeber die Forderung bestimmen, auf die die Leistung angerechnet werden soll.

4.5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung außer mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen GS nicht berechtigt.

4.6. Die Abtretbarkeit von Ansprüchen gegen GS ist außer im Falle eines vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehaltes ausgeschlossen.

4.7. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist GS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 14% zu verlangen.

4.8. Werden bei dem Auftraggeber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, wird das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder hat der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt, so werden etwaige Zahlungszielvereinbarungen hinfällig. GS kann dann sofortige Erfüllung verlangen, aber auch den Rücktritt von den mit dem Auftraggeber geschlossenen und noch nicht vollständig erfüllten Verträgen erklären oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber mit Teilzahlungen in Verzug gerät.

Lieferung
5.1. Überschreitung vereinbarter Lieferfristen sind für sich nicht verzugsbegründend. Schadensersatz kann alleine deshalb nicht gefordert werden.

5.2. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von GS liegen.

5.3. GS ist zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt.

5.4. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Auftraggeber vom Vertrag insoweit zurücktreten, als er noch nicht erfüllt ist. Andere Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn und soweit der Verzug von einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

5.5. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, obgleich kein von GS zu vertretender Verzug oder sonstiges Verschulden vorliegt, ist GS berechtigt, für anfallende Kosten eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 20% des Auftragsnettowertes zu verlangen, ohne den Schaden im einzelnen nachzuweisen. Ein weiterer Schadenersatz bleibt den Umständen nach vorbehalten. Der Nachweis eines geringen Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

5.6. Eventuelle Transportschäden im Falle der Versendung von Ware sind vom Auftraggeber unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmer geltend zu machen und haben keinen Einfluss auf die Verpflichtung, die seitens des Auftraggebers gegenüber GS besteht.

Gewährleistung und Haftung
6.1. GS übernimmt gegenüber seinem Vertragspartner eine Gewähr für Mängelfreiheit von einem Jahr. Etwaige Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bei uns anzuzeigen.

6.2. Änderungen, die wir oder unsere Zulieferer nach Vertragsschluss vornehmen, welche den vereinbarten oder den gewöhnlichen Gebrauch des Vertragsgegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Beanstandung.

6.3. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. GS ist dabei zu drei Versuchen berechtigt. Schlagen die Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die Ware muss vollständig mit allem Zubehör, sorgfältig verpackt sowie unter Beifügung einer eindeutigen Mängelbeschreibung und des Zahlungsbeleges bei GS eingehen.

6.4. Ein Anspruch auf Ersatzware für die Dauer der Mängelbeseitigung besteht nicht. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich nicht um die Dauer der Mängelbeseitigung und wird durch diese nicht angehalten.

6.5. Ansprüche auf Schadenersatz stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn und soweit einer unserer gesetzlichen Vertreter oder einer unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen einer etwaigen Verletzung unserer Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wegen positiver Vertragsverletzung, wegen einer culpa in contrahendo oder deliktischem Verhalten. GS haftet jedoch im Rahmen des § 276 BGB für die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten. Atypische Schäden werden nicht ersetzt.

6.6. Schäden, die aufgrund des eigenmächtigen Versuches einer eventuellen Fehlerbeseitigung seitens des Auftraggebers entstanden sind, werden nicht ersetzt. In einem solchen Fall entfällt die Gewährleistungspflicht von GS auch im übrigen für diesen Gegenstand. Gleiches gilt, wenn auftretende Mängel durch Bedienungsfehler entstanden sind oder wenn von GS nicht autorisierte Personen Reparaturen oder irgendwelche Veränderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen haben oder Versiegelungen entfernt oder verletzt werden.

6.7. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Anfahrt und einer Untersuchung von GS, wenn sich die Mängelrüge als unbegründet herausstellt.

6.8. Sind von mehreren gelieferten Sachen nur einzelne mangelhaft, so können nur in Ansehung dieser Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden, auch wenn ein Gesamtpreis für alle Gegenstände festgesetzt ist.

6.9. Fähigkeiten und Merkmale unserer Produkte in unseren Angeboten und Produktinformationen sind nicht als zugesicherte Eigenschaften zu verstehen, sondern als präzise Festlegung des Vertragsgegenstandes zum Zwecke der Klarstellung, für die GS nicht besonders einzustehen gewillt ist, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

Eigentumsvorbehalt
7.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Auftraggeber sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

7.2. Wird unsere Ware mit Gebäuden oder Grundstücken verbunden, so wird sie nicht zu einem wesentlichen Bestandteil im Sinne der §§ 93, 94 BGB, da sie durch Schraubverbindung leicht herausnehmbar angebracht wird und eine Trennung ohne Zerstörung oder Wesensveränderung der einen oder anderen Sache möglich ist.

7.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung an GS ab.

7.4. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Auftraggeber von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

7.5. GS verpflichtet sich auf Anforderung die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

7.6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieser Klage zu erstatten, haftet der Auftraggeber für die Kosten.